Wer ist vom neuen Verpackungsgesetz betroffen?
Seit 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Dieses Gesetz enthält eine Reihe Rechtspflichten für Firmen, die Verpackungen herstellen, verwenden und in Verkehr bringen. Doch was genau verbirgt sich dahinter und welche Unternehmen sind betroffen?
So heißt es in § 2 des Verpackungsgesetztes, dass das Gesetz für alle Verpackungen gilt! Liest man weiter, wird unterschieden zwischen Verpackungen, die „systembeteiligungspflichtig“ sind und solchen, die eben das nicht sind. Die Frage, wer sich registrieren lassen muss ist daher nicht ganz einfach zu erkennen.
Eine hilfreiche Erläuterung findet man in § 3 Absatz 8:
„Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“
Dieser Satz besagt, dass Verpackungen, die nicht typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, auch nicht systembeteiligungspflichtig sind.
Beispiel A:
Ein Hersteller produziert Fräsmaschinen und verkauft diese an Industrieunternehmen. Das Industrieunternehmen setzt die Fräsmaschine für seine eigene Produktion ein. Der Hersteller der Fräsmaschinen ist nicht systembeteiligungspflichtig, da seine Produkte nicht bei einem privaten Endverbraucher landen.
Beispiel B:
Ein Hersteller produziert Bohrmaschinen, die er über Händler (z.B. Baumärkte) vertreibt. Die Baumärkte verkaufen die Bohrmaschinen an private Endverbraucher. In diesem Fall ist der Hersteller der Bohrmaschinen für seine Verpackungen systembeteiligungspflichtig. Das gleiche gilt, wenn der Hersteller der Bohrmaschinen einen eigenen Vertrieb (z.B. Werksverkauf) oder einen Online-Handel an Endkunden betreibt.
Ausnahme „Eigenmarken“:
Im Falle von Eigenmarken ist die Firma „Hersteller“, die ein Produkt zum alleinigen Vertrieb produzieren lässt. Somit ist das Unternehmen das die Eigenmarke/n vertreibt, für diese gleichzeitig Hersteller und Inverkehrbringer und somit systembeteiligungspflichtig!
Ausnahme „Einfuhr von Waren aus Drittländern“:
Im Falle von Produkten, die zum Verkauf an private Endkunden in Deutschland aus einem Drittland eingeführt werden, ist das importierende Unternehmen systembeteiligungspflichtig. Es spielt keine Rolle, ob das importierende Unternehmen die Produkte selbst vertreibt oder über weitere Händler in Verkehr bringt. Es gilt in diesem Fall als „Hersteller“ und ist systembeteiligungspflichtig.
Was ist bei der Registrierung zu beachten?
Der Hersteller bzw. sogenannte „Erst-Inverkehrbringer“ registriert sich im Verpackungsregister „LUCID“ der Stiftung Zentrale Verpackungsregister Stelle (ZSVR).
Zudem muss er für die Erfassung und Verwertung der gebrauchten Verpackungen einen Vertrag mit einem Systembetreiber (einem sogenannten „dualen“ Systembetreiber) abschließen. Diese Regelung galt bereits vor Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes.
Darüber hinaus müssen die Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen monatlich dem Systembetreiber gemeldet und im Verpackungsregister LUCID eintragen.
Mitte Januar hatten bereits 130.000 Unternehmen ihre Verpackungen im Verpackungsregister registriert. Das sind bereits 70.000 Unternehmen mehr als bisher bei den dualen Systemen registriert waren. Bis Jahresende rechnet man mit 230.000 bis 250.000 registrierten Firmen.
Weitere Informationen und eine Vielzahl von Informationen wie auch ein Zugang zur Plattform LUCID finden Sie unter www.verpackungsregister.org.
Jedes Unternehmen ist heute von einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen betroffen. Das Verpackungsgesetz ist nur eines davon. Um Rechtssicherheit im Unternehmen zu erlangen ist es nicht ausreichend, eine Gesetzesliste für das Zertifizierungsaudit vorzulegen. Wichtig ist die Herausarbeitung der für das Unternehmen relevanten Rechtspflichten aus jedem einzelnen Gesetz, jeder Verordnung, jeder Genehmigung. Diese Rechtspflichten gilt es im Unternehmen umzusetzen und regelmäßig deren Einhaltung zu kontrollieren. Gerade für kleine und mittelständische Betriebe kann das schnell zu einer kaum bewältigbaren Herausforderung werden – es fehlt an Zeit und Ressourcen. Die AHORN Rechtspflichtenservice GmbH hat speziell für KMUs Lösungen entwickelt, die ohne großen Zeitaufwand für das Unternehmen und bei kleinem Budget umsetzbar sind und zu mehr Rechtssicherheit führen.
Autor:
Robert Berens
Dipl.-Ing (FH)
AHORN Rechtspflichtenservice GmbH
Brucker Str. 24
82216 Gernlinden