Neue TRGS 509 schließt Lücken
Die am 19.11.2014 veröffentlichte TRGS 509 zum Umgang mit und der Lagerung von Gefahrstoffen schließt die rechtlichen Lücken, die durch den Wegfall der TRbF 20 und TRbF 30 entstanden sind.
Sie enthält Vorgaben für die Lagerung von flüssigen oder feste Gefahrstoffen in ortsfesten, teilweise auch in ortsbeweglichen Behältern in Räumen und im Freien, einschließlich
– des Befüllens und Entleerens der ortsfesten Behälter einschließlich deren Befüll- und
Entnahmeeinrichtungen und sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstung,
– der Zusammenlagerung mit ortsbeweglichen Behältern,
– des Befüllens und Entleerens ortsbeweglicher Behälter in Füll- und Entleerstellen,
– des aktiven Lagerns entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt 55 < °C in
ortsbeweglichen Behältern,
– der Probenahme an ortsfesten Behältern sowie an ortsbeweglichen Behältern während
des aktiven Lagerns oder
– der Instandhaltungsarbeiten.